Satzung der Interessengemeinschaft
Deutscher Pflasterer und Steinsetzer e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
„Interessengemeinschaft Deutscher Pflasterer/Steinsetzer e.V.“
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Natursteinhändler, Sanierungsträgern, Planungsbüros, Ingenieure und Sachverständige. Sowie Kontaktaufnahme mit Kammern (Handwerk) und Komunen.
§ 3 Steuerbegünstigung
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit ten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –Bedingungen.
Zahlungen an Vorstandsmitglieder sind nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeit ten des Vereins und jährlich maximal in Höhe der sogenannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Ziff. 26 a EStG in der für das Vereinsjahr geltenden Fassung des EStG zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden (Vereinigungen, Städte und Gemeinden, Firmen, Einzelpersonen), sofern sie die Satzung anerkennen.
b) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung gem. § 2 besondere Verdienste erworben haben. Sie verfügen über die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.
c) Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Städte und Gemeinden und Vereinigungen werden, die dem Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben behilflich sind.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Betrages im Rückstand ist. Die Streichung erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Ausschluss Beschlusses des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschluss Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließung Beschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschluss Beschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft er sich damit dem Ausschließung Beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ausschließlich folgende An Gelegenheiten:
Investitionsplanes;
Aufgaben seitens des Vereins
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß diese einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11, 12 entsprechend.
§ 17 Der Vorstand
§ 17 Amtsdauer, Zuständigkeit und Beschlußfassung des Vor standes
Erstellung des Jahresberichtes;
Mitgliedern
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 18 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und beide stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, daß der Verein aus anderen Gründen aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen des Vereins fällt an die
- Forum Natursteinpflaster e.V., Neubrandenburger Str.11 17291 Prenzlau
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15.01.2011 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.